Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RFID Konsortium GmbH (RFID Konsortium) gelten für alle zwischen dem Besteller/Auftraggeber und dem RFID Konsortium abgeschlossenen Verträge über den Verkauf, die Herstellung und Verarbeitung von Waren, Hardware, Software und Verbrauchsmaterial, sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers/Auftraggebers, die das RFID Konsortium nicht ausdrücklich anerkennt, sind für das RFID Konsortium unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Alle nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichneten Angebote erfolgen freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Material bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Aufträge, die nicht von beiden Vertragspartnern unterschrieben sind, gelten erst mit schriftlicher Bestätigung des RFID Konsortiums als geschlossen. Ergänzungen, Abänderungen, Nebenabreden und mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von beiden Vertragsparteien schriftlich bestätigt werden.
Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, sie sind von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden.
- Lieferung
Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem RFID Konsortium alle Informationen und Freigaben des Bestellers vorliegen, falls diese erforderlich sind frühstens jedoch mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig oder zu einem Teil das Werk verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Teillieferungen müssen anerkannt werden.
Bei Änderungen des Vertrages auf Risiko des Bestellers, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich diese in angemessenem Umfang verlängern. Diese Änderungen dürfen die Erledigung des Auftrags nicht mehr als drei Monate verzögern, sofern der Besteller diese nicht zu vertreten hat.
Auf Abruf bestellte Ware ist innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen. Die verbindlichen Liefermengen sind mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin schriftlich mitzuteilen.
Soweit das RFID Konsortium an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert wird, die es trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichgültig ob im RFID Konsortium selbst oder bei seinen Zulieferanten eingetreten – insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Arbeitskampffolgen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Komponenten oder Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird das RFID Konsortium von seiner Verpflichtung frei, ohne dass der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmepflicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vor bezeichneten Art unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Dies gilt nur, wenn die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist und ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer abgeschlossen ist. Das RFID Konsortium wird den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er vom Vertrag zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; das RFID Konsortium wird dem Besteller im Falle des Rücktritts eine bereits erhaltene entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
Stellt das RFID Konsortium nach Vertragsschluss fest, dass es die bestellte Ware aus technischen Gründen nicht herstellen oder verarbeiten kann, so kann er vom Vertrag zurücktreten. Das RFID Konsortium wird den Besteller unverzüglich über die technischen Hindernisse informieren und sein Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Das RFID Konsortium wird dem Besteller im Falle des Rücktritts eine bereits erhaltene entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe von Punkt 12 dieser Lieferbedingungen ausgeschlossen bzw. beschränkt.
- Softwareüberlassung
Das RFID Konsortium überlässt dem Kunden die im Angebot näher bezeichnete Software (nachfolgend „Software“) im Objectcode einschließlich des Benutzerhandbuches nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen im Wege des Kaufes.
Im Angebot sind insbesondere Inhalt und Umfang der Leistung sowie der Software, Ort und Zeitpunkt der Anlieferung, Hard- und Softwareumgebung (insbesondere Betriebssystem und Datenträger) sowie der Kaufpreis festgelegt.
Der Quellcode der Software wird dem Kunden nicht überlassen.
Der Kunde erhält ein nicht-ausschließliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der Software einschließlich des Benutzerhandbuches.
Der Kunde darf die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.
Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Kunde Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken für die Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung verwendet werden. Ansonsten ist der Kunde nicht berechtigt, Sicherungskopien anzufertigen. Benötigt der Kunde eine Zweitkopie, weil z. B. die Erstkopie abhanden gekommen ist, so wird das RFID Konsortium ihm ein solches Ersatzstück gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten zur Verfügung stellen. Ist der Originaldatenträger noch vorhanden, so wird ein Ersatzstück nur dann zur Verfügung gestellt, wenn gleichzeitig der Originaldatenträger an RFID Konsortium übergeben wurde.
Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Benutzerhandbuches zählen, darf der Kunde nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Benutzerhandbücher sind über das RFID Konsortium kostenpflichtig zu beziehen.
Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der ihm eingeräumten Nutzungsrechte an der Software die Nutzung der Software auch solchen Nutzern („Usern“) zu ermöglichen, die bei verbundenen Unternehmen des Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG angestellt sind.
Der Kunde darf die Software unter Beachtung der im Angebot angegebenen Hardwareumgebung auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, verpflichtet er sich die Software auf der bisher verwendeten Hardware zu löschen.
Ist Gegenstand des Vertrags die Überlassung der Software zur Nutzung auf einer begrenzten Anzahl von Arbeitsplätzen oder durch eine begrenzte Anzahl an Usern, so ist ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen nur auf der im Angebot angegebenen Anzahl von Arbeitsplätzen, bzw. nur durch die im Angebot angegebene Anzahl von Usern zulässig. Ebenso ist unter dieser Voraussetzung der Einsatz der Software innerhalb eines Netzwerks oder eines sonstigen Mehrstationen-Rechensystems nur zulässig, sofern damit nicht die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung der Software auf einer die im Angebot angegebenen Anzahl übersteigenden Anzahl von Arbeitsplätzen bzw. durch eine die im Angebot angegebene Anzahl übersteigende Anzahl von Usern geschaffen wird. Möchte der Kunde die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstigen Mehrstationen-Rechensystems einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung auf einer die im Angebot angegebenen Anzahl übersteigenden Anzahl von Arbeitsplätzen bzw. durch eine die im Angebot angegebene Anzahl übersteigende Anzahl von Usern durch Zugriffsmechanismen (z.B. Passwort-Vergabe) unterbinden.
Die Änderung der Software durch den Kunden ist unzulässig, sofern sie nicht der Beseitigung eines Mangels dient und das RFID Konsortium mit der Beseitigung dieses Mangels in Verzug ist oder diese ablehnt.
Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Nutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Kunde die Beweislast.
Wenn durch Handlungen eine Preisgabe wichtiger Programmierfunktionen und Arbeitsweisen zu befürchten ist, darf der Kunde nur einen solchen, kommerziell arbeitenden Dritten mit diesen Handlungen beauftragen, der nicht mit dem RFID Konsortium in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis steht.
Ein Eingriff in den Programmcode (Dekompilierung oder Re-Engineering) ist nur unter den gesetzlichen Beschränkungen gem. § 69 e Urheberrechtsgesetz (UrhG) zulässig. Der Kunde muss in jedem Fall zunächst die benötigten Informationen, welche er durch den Eingriff in den Programmcode erlangen möchte, gegen Begleichung einer Aufwandsentschädigung beim RFID Konsortium anfordern.
Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
Der Kunde darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuches auf Dauer an Dritte veräußern oder unentgeltlich weitergeben, wenn sich der erwerbende Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt. Bei Weitergabe muss der Kunde dem Dritten sämtliche Programmkopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Programmnutzung. Er ist verpflichtet, dem RFID Konsortium den Namen und die vollständige Adresse des Dritten mitzuteilen und RFID Konsortium die vom Dritten schriftlich anerkannte und unterschriebene Nutzungsbedingung zu übermitteln.
Der Kunde darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuches Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung oder des Leasing geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch ihm gegenüber in schriftlich vorzuzeigender Form einverstanden erklärt. Der Kunde muss dem Dritten sämtliche Programmkopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem Kunden kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Er ist verpflichtet, dem RFID Konsortium den Namen und die vollständige Anschrift des Dritten mitzuteilen. Abweichend von Satz 1 ist eine Überlassung der Software an Dritte auf Zeit im Wege der Vermietung oder des Leasing zulässig, wenn und soweit der Unternehmensgegenstand des Kunden das Leasing ist, und der Kunde den Dritten auf die Einhaltung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet.
Der Kunde darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Nutzungsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Das gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Kunden.
- Preisstellung
Tritt nach Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsschluss, aber vor Lieferung der Ware, eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial, Energie oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden. RFID Konsortium wird den Kunden entsprechend schriftlich informieren. Ein kaufmännisches Schweigen gilt als Annahme nach 362 HGB.
Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Vom RFID Konsortium angefertigte Korrekturabzüge sowie Fertigungsmittel wie z.B. Filme, Klischees, Werkzeuge, Formen, Prototypen bleiben im Eigentum des RFID Konsortium und werden nicht herausgegeben, auch wenn dem Besteller die Herstellungskosten teilweise in Rechnung gestellt werden.
Jede Änderung der Textkorrektur erfordert die Anfertigung neuer Grafiken und Filme. Sollte der Besteller eine Änderung gegenüber dem erteilten Auftrag vornehmen, stellt der Lieferant ohne vorherige Mitteilung die entstandenen Selbstkosten in Rechnung.
Innerhalb einer Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bei Verbrauchsmaterial zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
Gestattet das Konsortium dem Besteller, einen einmal erteilten Auftrag zu stornieren, so hat der Besteller die Kosten des Vertragsschlusses inklusive einer etwa angefallenen Vertreterprovision sowie den entgangenen Gewinn des Lieferanten in Höhe von 50% zu erstatten.
- Zahlungsbedingungen
Wenn nicht anders vereinbart sind alle Rechnungen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Maßgeblich ist der Ausgang aus dem Hause von RFID Konsortium.
Nach Ablauf der in Punkt 5.I. vereinbarten Frist befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug. Während des Verzuges hat der Besteller die Schuld mit acht Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Verzugschadens bleibt vorbehalten. Für jede Mahnung werden fünf Euro in Rechnung gestellt. Der Besteller ist bei Auftragserteilung verpflichtet, genaue Auskunft über Rechtsform und gesetzliche Vertretung seines Unternehmens zu erteilen. Ist die Auskunft unvollständig oder unklar, ist der Besteller verpflichtet, die durch die Einholung von Auskünften aus dem Handelsregister und/oder Gewerberegister entstehenden Kosten zu tragen, und zwar unabhängig vom Eintritt des Verzuges.
Sofern über den Besteller, mit dem noch keine Geschäftsverbindung bestand, keine zufriedenstellende Kreditauskunft erteilt wird, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers bestehen oder der Lieferant schon einmal einen Mahnbescheid beantragen musste, ist das RFID Konsortium jedoch berechtigt Vorauszahlungen in beliebiger Höhe des Auftragswertes zu fordern, sobald sichergestellt ist, dass die Lieferung erfolgen kann.
Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers ein, so kann das RFID Konsortium Vorauszahlung innerhalb angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung verweigern. In beiden Fällen (5.IV. und 5.V.) ist das RFID Konsortium berechtigt, bei Weigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt mindestens die Kosten des Vertragsschlusses inklusive einer etwa angefallenen Vertreterprovision sowie dem RFID Konsortium entstandenen Kosten.
Bei Nichtabnahme des Auftrags, insbesondere bei Unterlassung einer Mitwirkungshandlung, bei nicht rechtzeitiger Fertigungsfreigabe nach Fristablauf, ist der Besteller unbeschadet etwaiger weitergehender Rechte aus § 642 BGB verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.
Der Besteller kann nur mit vom RFID Konsortium anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Versand und Gefahrenübergang
Die Lieferung erfolgt ex-work (gemäß INCOTERMS 2010). Versandkosten und Verpackung werden separat in Rechnung gestellt.
Der Lieferant behält sich die Wahl der Versandart vor.
- Verletzung von Schutzrechten
Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser dem RFID Konsortium von sämtlichen Ansprüchen frei.
Das RFID Konsortium ist berechtigt, mit den bestellten Produkten Werbung für eigene Zwecke zu betreiben und dabei auf den Namen und das Logo des Bestellers hinzuweisen.
- Eigentumsvorbehalt
Das RFID Konsortium behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
Bei Pflichtverletzungen durch den Besteller, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist das RFID Konsortium auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen hinsichtlich der gelieferten Ware liegt keine Rücktrittserklärung des RFID Konsortium, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
- Korrekturabzüge und Muster
Der Besteller muss eigenständig für eine zügige Freigabe sorgen. Die Freigabe muss spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Korrekturvorlage erfolgen.
Mit der Freigabe der vorgelegten Korrekturabzüge oder Freigabemuster durch den Besteller bzw. durch den Verzicht des Bestellers auf deren Vorlage entfällt die Haftung des RFID Konsortium für etwaige Fehler.
- Gewährleistung und Sachmängelrüge
Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach der bestellten Qualität in mittelbarer Art und Güte. Das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck übernimmt der Besteller.
Bei Druck- und/oder Oberflächenfarben nach Vorlage, Muster oder Farbangabe bleiben unerhebliche Abweichungen im Farbton vorbehalten.
Eine leichte Gratbildung bei Metall- und Kunststoffschildern ist technisch bedingt und stellt keinen Mangel dar.
Das RFID Konsortium fertigt innerhalb von Maß- und Drucktoleranzen nach DIN mittel.
Hat der Besteller aufgrund eines Entwurfs oder Musters die Serienfertigung freigegeben, ist die Rüge von solchen Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Prüfung des Entwurfs oder Musters hätte feststellen können.
Soweit die Ware Mängel aufweist, hat das RFID Konsortium das Recht, nach seiner Wahl den Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung). Es ist zur Nacherfüllung nur verpflichtet, soweit der Besteller einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Anteil der Vergütung entrichtet hat.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Besteller bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, kein Rücktrittsrecht zu.
Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung der Ansprüche wegen Mängeln der Ware ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Verlangt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung die Rückabwicklung des Vertrages, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels selbst oder daraus resultierenden Folgeschäden zu,
Verlangt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn das RFID Konsortium die Vertragsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware.
Der Besteller verpflichtet sich, dem RFID Konsortium jeden Mangel oder Schadensfall unverzüglich schriftlich und so detailliert mitzuteilen, dass eine Unterstützung des Bestellers bei der Behebung des Mangels durch RFID Konsortium ohne weiteres möglich ist.
Warenrücksendungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig.
- Unternehmerregress des Bestellers
Wird das RFID Konsortium vom Besteller im Wege des Unternehmerregresses gemäß §§ 437, 478 BGB in Anspruch genommen und stehen diesem seinerseits Ansprüche nach diesen Vorschriften gegen seinen Vorlieferanten zu, so tritt das RFID Konsortium diese Ansprüche bereits jetzt an den Besteller ab. Der Besteller verpflichtet sich, zunächst den abgetretenen Anspruch gegen den Vorlieferanten bis zu einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung geltend zu machen. Das RFID Konsortium kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Anspruch gegen den Vorlieferanten nicht durchsetzbar oder vollstreckbar ist. Während der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs des Bestellers gegen den Vorlieferanten ist die Verjährung des Anspruchs des Bestellers gegen das RFID Konsortium gehemmt.
- Haftung
Für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet das RFID Konsortium nicht. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des RFID Konsortium auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Diese Bestimmungen gelten auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des RFID Konsortium.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie dem RFID Konsortium zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder den Verlust des Lebens.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Verwaltungssitz des RFID Konsortium und für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist das Gericht am Verwaltungssitz des RFID Konsortium zuständig, wenn der Besteller Kaufmann, Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden (BGB und HGB). Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
Soweit einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Lieferbedingungen aus irgendwelchen Gründen rechtsunwirksam sind oder werden sollten, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Friedberg, den 18.09.2023
RFID Konsortium GmbH – Schwalheimer Str. 60, 61169 Friedberg